Liebe ISIS-Nutzerinnen und -Nutzer,
Weitere Informationen finden Sie in der FAQ zum Urheberrecht.
für die Nutzung und Bereitstellung in der Lehre gilt zukünftig §60a Urhg (dieser löst den bisherigen §52a UrhG ab). §60a gilt zur Veranschaulichung der Lehrinhalte, zur Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen für nicht kommerzielle Zwecke.
Erlaubt ist die Nutzung und Bereitstellung von:
- Max. 15 % eines Werkes - NEU
- Einzelne Fachzeitschriften‐Artikel und andere „kleine“ Werke vollständig
- Vergriffene Werke (nicht mehr im Buchhandel erhältlich): vollständig
- Abbildungen aus Fachzeitschriften: vollständig
- Nicht erlaubt ist das Bereitstellen von Texten oder Abbildungen aus Tageszeitungen oder Kioskzeitschriften (z.B. Handelsblatt, Wirtschaftswoche) - NEU
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